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Vielfalt in der Mitarbeiterschaft schon üblich – Diakonie RWL sieht Einstellungspraxis vom Europäischen Gerichtshof bestätigt

Düsseldorf/Münster, 17. April 2018. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum kirchlichen Arbeitsrecht sieht das Diakonische Werk Rheinland-Westfalen-Lippe die Einstellungspraxis in vielen seiner rund 5.000 diakonischen Einrichtungen bestätigt. „Wie bislang darf die christliche Identität der Einrichtung ein wichtiger Maßstab bei der Beschäftigung von Mitarbeitenden sein“, sagt der Vorstand der Diakonie RWL, Christian Heine-Göttelmann.

Dies schließe ein, dass bei Einstellungen gemessen an der Aufgabe der Einzelfall zählt. Bereits jetzt gebe es unter den rund 130.000 Mitarbeitenden der Sozialeinrichtungen in der Diakonie RWL viele, die keiner Kirche angehören. Dazu zählen etwa auch Muslime, die sich der christlichen Prägung der Diakonie verbunden fühlen. „Die kulturelle Vielfalt unserer Gesellschaft zeigt sich auch in der Mitarbeiterschaft der Diakonie“, betont Christian Heine-Göttelmann. Er erwartet vom heutigen EuGH-Urteil keine gravierenden Auswirkungen auf die diakonische Arbeit.

Der Theologische Vorstand verweist darauf, dass die kirchlichen Anforderungen für eine berufliche Mitarbeit in Kirche und Diakonie („Loyalitätsrichtlinie“) bereits 2016 überarbeitet wurde. Die Möglichkeit, qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber ohne Mitgliedschaft in einer Kirche einzustellen, wurde dabei gestärkt. „Wir wollen auch Mitarbeitende aus vielfältigen kulturellen Zusammenhängen, denn viele der Menschen, die wir betreuen oder beraten, kommen aus anderen Kulturen“, erklärt Heine-Göttelmann.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte im Fall einer konfessionslosen Berlinerin. Diese hatte sich erfolglos beim Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung beworben und daraufhin wegen religiöser Diskriminierung geklagt. Das Bundesarbeitsgericht verwies den Fall an den EuGH, damit dieser das einschlägige Gesetz gegen Diskriminierung im Beruf auslege.

Das Gericht urteilte, dass das Erfordernis einer bestimmten Konfession bei einer Stellenausschreibung „Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle sein können muss". Zwar stehe es den staatlichen Gerichten in der Regel nicht zu, über das Ethos kirchlicher Arbeitgeber als solches zu befinden, mit dem das Erfordernis der Konfession begründet wird, erklärte der Gerichtshof. Die Gerichte hätten aber festzustellen, ob die Voraussetzung einer bestimmten Konfession mit Blick auf dieses Ethos im Einzelfall „wesentlich", „rechtmäßig" und „gerechtfertigt" sei.

Der Fall geht nun zurück an das Bundesarbeitsgericht, damit dieses im Sinne des EuGH-Urteils entscheidet.

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